Satzung

§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen” MOZANGOLA e.V. ” sind von Angolaner und Mosambikaner der in
Deutschland lebender, nach alsbald durchzuführender Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Stuttgart erhält der Vereinsname den Zusatz “e.V.”

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart

1.3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr beginnt mit der Registrierung und
endet am 31.12. des laufenden Jahres.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
“Steuerbegünsfiqte Zwecke”. Der Körperschaft ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftlichen Zweck.

Zweck des Vereins ist:

2.1 die Förderung der Völkerverständigung, insbesondere durch die Förderungder Afrikanische Kultur
und Kunst sowie die Förderung von Toleranz zwischen den verschiedenen in Stuttgart lebenden
Kulturen.

a) die Pflege und Förderung nationaler und internationaler Kommunikation und Kooperation im Bereich
der nachhaltigen Entwicklung.

2.2. Das Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Kulturell Aktivitäten mit Kindern und Erwachsenen im Bereich Kunst, Kommunikation und
Kochkunst.

b) die Zusammenarbeit mit Deutscher sowie auch mit Länder des Portugiesisch sprechend und
andere Volk.

c) Die Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen im In und Ausland, Zusammenarbeit mit
öffentlichen Institutionen, insbesondere mit der Stadt und Region Stuttgart.

d) Soziale Aktivitäten und Bildungsprojekte mit Kindern und Erwachsene zur Förderung der
Integration.

§ 3 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen zwecke verwendet werden.
Vereinsmitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Eine Aufnahmegebührist nicht zu entricnten. Es wird ein Beitrag erhoBen, dessen Hohe von der
Mitgliederversammlung festegesetzt wird.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, der binnen eines Monats über die
Aufnahme entscheidet.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der betroffene binnen 14 Tagen ab Zugang der
schriftlichen Ablehnungserklärung Beschwerde beim Vorstand einlegen, über ‘die die
Mitgliederversammlung entscheiden muss.

Ein Austritt aus dem Verein ist zu Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss
schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die ziele
und/oder Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Haushalt und Finanzen

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, -Erträgen aus vereustätiqkeiten, öffentliche
Zuschüsse oder sonstige Zuwendungen.

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten.

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Schatzmeister. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Im Falle einer Abwahl oder des Ablaufs einer Amtsperiode – bleibt das jeweilige Vorstandsmitglied so
lange im Amt, bis ein neuer Amtsinhaber gewählt ist.

Vorstandsmitglieder werden für jeweils 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder Stellvertreter mit einer Frist von 14
Tagen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagsordnung.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Bei Verhinderung
beider kann durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gemeinsam ein anderes Vereismitglied
schriftlich zur Leitung der Versammlung bevollmächtigt werden. Die schriftliche Bevollmächtigung ist der
Mitgliederversammlung vorzulegen.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, die
einfache Mehrheit entscheidet.

Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterschreibende Niederschrift (Protokoll) anzufertigen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an Caritasverband Stuttgart die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder Kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde heute von den unterzeichnenden Gründungmitgliedern beschlossen.

Stuttgart, den 26.06.2010

Eingetragen im Vereinsregister Stuttgart unter VR 720759.